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Über uns - Satzung

Vereinssatzung des Fitness-Verein Prohlis e.V.
vom 2. Februar 1994, zuletzt geändert mit Beschluß der Mitgliederversammlung vom 22. Dezember 2006

§ 1 Name, Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Der Verein führt den Namen Fitness-Verein Prohlis e.V. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Sitz, Erfüllungsort und Gerichtsstand des Vereins ist grundsätzlich Dresden.

§ 2 Zweck

  1. Der Zweck des Vereins ist die Beseitigung von objektiv vorhandenen Defiziten im Bereich des Freizeitangebotes für Jugendliche.
  2. Der Verein arbeitet u. a. auf der Grundlage der Paragraphen 11 und 13 des KJHG.
  3. Unter Berücksichtigung der wohngebietsspezifischen Gegebenheiten stellt sich der Verein folgende Aufgaben:
    • Schaffung einer vielfältigen Angebotspalette im Freizeitbereich auf sportlicher Ebene für Jugendliche.
    • Unterstützung der pädagogischen und Freizeitarbeit der umliegenden Schulen, sofern Bedarf angemeldet wird. Zu diesem Zweck werden fachlich betreute Freizeit- und Sportangebote für SchülerInnen und Jugendliche geschaffen.
    • Angebot sozialpädagogischer Hilfen für sozial benachteiligte junge Menschen in Zusammenarbeit mit den SozialarbeiterInnen des Gebietes zur Förderung der schulischen und beruflichen Ausbildung, zur Eingliederung in die Arbeitswelt und der sozialen Integration.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte" Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

  1. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 1994.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, jede juristische Person des Privaten oder öffentlichen Rechts, aber auch jede nichts rechtsfähige Personenvereinigung werden.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedskarte.
  3. Die Mitgliedschaft endet:
    • mit dem Tod des Mitgliedes,
    • durch eine am Schluß eines Kalendermonates an ein Vorstandsmitglied gerichtete schriftliche Austrittserklärung,
    • durch Ausschluß aus dem Verein.
  4. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch den Beschluß des Vorstandes mit einfacher Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist dem betroffenen Mitglied eine schriftliche oder mündliche Rechtfertigung einzuräumen.
  5. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben mit Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich beim Vorstand Berufung eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet dann die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied innerhalb der Frist von seinem Recht der Berufung keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    • Der Vorstand,
    • die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Kassierer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachem Brief einzuberufen. Darin ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Genehmigung des Haushaltplanes für das kommende Geschäftsjahr,
    • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,
    • Wahl des Vorstandes,
    • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
    • Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Vereinsauflösung, Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand.
  3. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. Beschlüsse zu den Themen unter Punkt 2 erfordern die 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  4. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder laut § 5 Absatz 1. Minderjährige können durch ihre Erziehungsberechtigten vertreten werden.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Rechnungsprüfer

  1. Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen und über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§ 10 Mitgliederbeiträge

  1. Der Einzug der Mitgliederbeiträge erfolgt per Lastschriftverfahren, wobei der Betrag vierteljährlich abgebucht wird. Über die Höhe der Mitgliederbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Vorstand ermächtigen, Rentnern, Schülern und Studenten die Beiträge ganz oder teilweise zu erlassen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

  1. Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Dresden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.

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